{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-26_2005-06-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1652e60d250e3dfcc1be5d77cb2a369f1736d131f3c91d121813eb28ed81fb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1652e60d250e3dfcc1be5d77cb2a369f1736d131f3c91d121813eb28ed81fb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_26", "Checksum": "b5b763433021fac146c15127c1423236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.06.2005 S 2005 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.06.2005 S 2005 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 14.06.2005 S 2005 26\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n d) Trotz dieser nicht ganz unbedenklichen Rechtsprechung des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts und den unter lit. b) hievor zitierten\nAusnahmen ist klarerweise daran festzuhalten, dass die Beschwerdebefugnis\nnach Art. 48 lit. a VwVG, ebenso nach Art. 103 lit. a OG und dementsprechend\nauch nach Art. 59 ATSG grundsätzlich voraussetzt, dass sich der\nBeschwerdeführer am vorausgegangenen Verfahren vor den unteren\nInstanzen beteiligt hat und dass er mit seinen dort gestellten Begehren ganz\noder teilweise unterlegen ist.\n\n3. a) Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle des\nKantons Graubünden vom 10. September 2004 betreffend Ablehnung der\nKostenübernahme für die Chochlea-Implantat-Einlage mit Datum vom 23.\nSeptember 2004 zunächst Einsprache. Diese Einsprache zog sie – nachdem\nsie nach eigenen Angaben die Akten geprüft hatte – mit Schreiben vom 26.\nOktober 2004 ausdrücklich zurück.\n\nb) Die Einsprache der Versicherten selber vom 3. Oktober 2004 wurde\nschliesslich mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11.\nJanuar 2005 abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die …\nAG als Krankenversicherer von … am 18. Februar 2005 Beschwerde ans\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden.\n\nEs stellt sich somit vorliegend unter Berücksichtigung der oben zitierten\ngesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen und der ständigen\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, ob die Beschwerdeführerin\ntrotz ausdrücklichem schriftlichem Rückzug ihrer Einsprache zu einem\nspäteren Zeitpunkt zur direkten Einreichung einer Beschwerde im gleichen\nVerfahren legitimiert ist.\n4. Nach Auffassung des Gerichts ist die Aktivlegitimation der\nBeschwerdeführerin im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen\neindeutig nicht gegeben:\n\na) Die Beschwerdeführerin hat ihre Einsprache vom 23. September 2004 gegen\ndie Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2004 rund einen\nMonat später ausdrücklich zurückgezogen, womit die genannte Verfügung ihr\ngegenüber klarerweise in Rechtskraft erwachsen ist. Dass … als Versicherte\nam 3. Oktober 2004 selber gegen die erwähnte Verfügung Einsprache\nerhoben hat, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Mangels\nBeschwerdeerhebung ist der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 der\nVersicherten gegenüber in Rechtskraft erwachsen.\n\nb) Auch mit den zitierten Fallkonstellationen, mit denen sich das Eidgenössische\nVersicherungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der\nBeschwerdebefugnis zu befassen hatte, ist das vorliegende Verfahren nicht\nvergleichbar. Das Versicherungsgericht hatte nie einen Sachverhalt zu\nbeurteilen, bei dem die Einsprache vorgängig ausdrücklich zurückgezogen\nund anschliessend Beschwerde eingereicht wurde.\n\nc) Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme am\nVorverfahren durch den Rückzug ihrer Einsprache definitiv beendet hat und\nes ihr verwehrt bleiben muss, nun mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht\n– quasi in Form eines Quereinstiegs – wiederum Parteirechte zu ergreifen.\nDen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom\n10. März 2005 sowie in ihrer Duplik vom 11. April 2005 ist vollumfänglich zu\nfolgen, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin im vorliegenden\nVerfahren ganz offensichtlich gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens\nals Teilgehalt des Prinzips von Treu und Glauben im öffentlichen Recht\nverstösst und es sicherlich nicht der Rechtssphäre der Beschwerdegegnerin\nzuzurechnen ist, wenn die … AG nicht mit der höchstrichterlichen\nRechtsprechung vertraut ist und erst durch nachträgliche, sorgfältigere\nAbklärungen auf ältere Bundesgerichtsentscheide stösst, welche ihre\nRechtsauffassung untermauern könnten.\n5. Damit ist erstellt, dass auf die durch die … AG am 18. Februar 2005\neingereichte Beschwerde mangels Vorliegen des Erfordernisses der\nformellen Beschwer im Sinne von Art. 59 ATSG i. V. m. Art. 48 lit. a VwVG\nund Art. 103 lit. a OG nicht einzutreten ist, womit sich die Beurteilung der\nBeschwerde in materiell-rechtlicher Hinsicht erübrigt.\n\nGemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser in\nFällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf die Beschwerde vom 18. Februar 2005 wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}