{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-26_2005-06-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1652e60d250e3dfcc1be5d77cb2a369f1736d131f3c91d121813eb28ed81fb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1652e60d250e3dfcc1be5d77cb2a369f1736d131f3c91d121813eb28ed81fb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_26", "Checksum": "b5b763433021fac146c15127c1423236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.06.2005 S 2005 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.06.2005 S 2005 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Nach Rückzug ihrer Einsprache\nhabe sie jedoch feststellen müssen, dass dies nicht der Wirklichkeit\nentspreche. Vielmehr bestehe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung\nunter gewissen Voraussetzungen eine Leistungspflicht der\nInvalidenversicherung im Rahmen von Art. 12 IVG. Es entziehe sich der\nKenntnis der Beschwerdeführerin, weshalb die Erläuterungen im zitierten\nKreisschreiben derart von der Rechtsprechung abwichen. Selbstverständlich\nhätte sie ihre Einsprache nicht zurückgezogen, wenn sie gewusst hätte, dass\ndie Informationen im erwähnten Kreisschreiben irreführend und falsch seien.\nDamit sei offensichtlich, dass die Ursache für den Verzicht an der Teilnahme\nam vorinstanzlichen Verfahren einzig bei der Beschwerdegegnerin zu suchen\nsei. Im Weiteren sei die Verfügung vom 11. September 2004 aufgrund der\nEinsprache der Versicherten selber gar nie in Rechtskraft erwachsen.\n\nIn Bezug auf die materiellrechtliche Frage der Kostenübernahme hielt die\nBeschwerdeführerin schliesslich fest, die Invalidenversicherung habe die\nKostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG ohne nähere Prüfung\nabgelehnt, weshalb die Angelegenheit zwecks Tätigung der erforderlichen\nAbklärungen an sie zurückzuweisen sei.\n\n9. Duplikando hielt die Beschwerdegegnerin am 18. April 2005 vollumfänglich an\nden Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 fest. Sie habe\nnicht dafür einzustehen, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem\nausdrücklichen Rückzug ihrer Einsprache die EVG-Rechtsprechung zu Art.\n12 IVG zur Kenntnis genommen habe. Sie sei daher weiterhin der Ansicht,\ndass die EVG-Rechtsprechung zum ausnahmsweisen Verzicht auf das\nErfordernis der formellen Beschwer auf den konkreten Fall keine Anwendung\nfinden könne und daher auf die Beschwerde infolge fehlender formeller\nBeschwer nicht einzutreten sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet vorliegend zunächst\ndie Frage, ob das Gericht auf die Beschwerde der … AG vom 18. Februar\n2005 einzutreten hat. Bejahendenfalls wird anschliessend die materiellrechtliche Kernfrage der Kostenübernahme der Chochlea-Implantat-Einlage\ndurch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831 20) zu erörtern sein.\n\n2. a) Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde legitimiert,\nwer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen\nEinspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren\nresp. dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Formulierung des seit dem\n1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 59 ATSG nimmt die älteren\nLegitimationsumschreibungen des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sowie des Bundesgesetzes über\ndie Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) auf.\n\nb) Die Beschwerdebefugnis nach Art. 48 lit. a VwVG sowie nach Art. 103 lit. a\nOG setzt unter anderem voraus, dass sich der Beschwerdeführer am\nvorausgegangenen Verfahren vor den unteren Instanzen beteiligt hat und\ndass seine dort gestellten Begehren ganz oder teilweise abgewiesen worden\nsind. Auf dieses Erfordernis der sogenannten formellen Beschwer wird nur\nunter bestimmten Voraussetzungen verzichtet, so zum Beispiel, wenn der\nBeschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, am Vorverfahren\nteilzunehmen (vgl. BGE 118 Ib 359 Erw. 1a) oder wenn der Verzicht auf die\nformelle Beschwer in der konkreten Verfahrensregelung explizit vorgesehen\nist (vgl. VPB 1995 Nr. 12, Erw. 2.2).\n\nc) Insbesondere im Anwendungsbereich von Art. 129 der Verordnung über die\nUnfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat ferner das Eidgenössische\nVersicherungsgericht trotz Fehlens einer entsprechenden\nVerfahrensregelung bisweilen auf das Erfordernis der formellen Beschwer\nverzichtet, wobei es hier primär um Fälle paralleler Einspracheerhebung durch\nVersicherten und Krankenversicherer und spätere Beschwerdeerhebung\nlediglich durch den Versicherer ging, je nach Konstellation mit oder ohne\nBeteiligung am Vorverfahren, nie jedoch um den ausdrücklichen Rückzug\neiner Einsprache und die spätere Beschwerdeerhebung durch dieselbe Partei\n(vgl. RKUV 1989 Nr. U 82 S. 432 Erw. 1; RKUV 1998 Nr. U 293 S. 225).\n\n"}