{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-26_2005-06-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1652e60d250e3dfcc1be5d77cb2a369f1736d131f3c91d121813eb28ed81fb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1652e60d250e3dfcc1be5d77cb2a369f1736d131f3c91d121813eb28ed81fb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_26", "Checksum": "b5b763433021fac146c15127c1423236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.06.2005 S 2005 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.06.2005 S 2005 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Schliesslich könnten die Kosten für die noch\ndurchzuführende Chochlea-Implantat-Einlage auch nicht unter dem Titel von\nArt. 13 IVG vergütet werden, da dieser Anspruch von Gesetzes wegen\nausnahmslos spätestens am Ende des Monats erlösche, in welchem die\nversicherte Person das 20. Altersjahr zurücklegt. Auch die IV-Stelle des\nKantons Graubünden erachte im Übrigen die bei der Versicherten noch\ndurchzuführende Chochlea-Implantat-Einlage linksseitig als sinnvoll und\nindiziert. Sie sei jedoch nicht für die „blosse“ Wiederherstellung der\nkörperlichen Integrität zuständig, sondern lediglich für medizinische\nMassnahmen, die unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienten. Sei\nletzteres wie vorliegend nicht der Fall, gehöre die Massnahme in den Bereich\nder Krankenpflegeversicherung.\n\n6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die … AG am 18. Februar 2005\nfrist- und formgerecht Beschwerde, in der sie die Kostenübernahme für die\nChochlea-Operation durch die Invalidenversicherung beantragte.\nZusammenfassend führte die Beschwerdeführerin aus, eine\nKostenübernahme für ein Geburtsgebrechen durch die Invalidenversicherung\ngemäss Art. 13 Abs. 1 IVG scheitere im vorliegenden Fall klar daran, dass\nentsprechende Massnahmen nur bis zur Vollendung des 20. Altersjahres\nübernommen werden könnten. Weiter übernehme die Invalidenversicherung\ngestützt auf ihr Kreisschreiben über die medizinischen\nEingliederungsmassnahmen (KSME) explizit keine Chochlea-Implantate im\nRahmen von Art. 12 IVG, weshalb die Beschwerdeführerin ihre seinerzeitige\nEinsprache auch zurückgezogen habe.\n\nInzwischen habe die Beschwerdeführerin jedoch erfahren, dass diese Praxis\nder Invalidenversicherung nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nentspreche, welche eine Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG in\nBGE 115 V 191 nicht grundsätzlich ausschliesse. Gemäss BGE 122 V 379\nsei insbesondere auch eine Kostenübernahme bei Geburts- und\nFrühertaubten möglich.\n\nIm weiteren gehe die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid\noffensichtlich an der Sache vorbei; es verstehe sich von selbst, dass die\nbeantragte innere Versorgung durch ein Chochlea-Implantat auch mit einer in\ndie Hilfsmittelkategorie gehörenden äusseren Versorgung ergänzt würde.\nDamit sei das Argument der fehlenden Ausrichtung auf die berufliche\nAusrichtung hinfällig. Die Invalidenversicherung hätte nach Auffassung der\nBeschwerdeführerin prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die\nKostenübernahme der Versorgung mit einem Chochlea-Implantat gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben seien. Indem die\nBeschwerdegegnerin dies nicht getan habe, habe sie ihre Abklärungspflicht\ngemäss Art. 43 ATSG verletzt.\n\n7. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 beantragte die\nBeschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter\nderen Abweisung. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im\nwesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Rückzug ihrer\nEinsprache am 26. Oktober 2004 gar nicht zur Beschwerdeeinreichung\ngemäss Art. 59 ATSG legitimiert gewesen. Die Beschwerdebefugnis setze\nunter anderem voraus, dass sich der Beschwerdeführer am\nvorangegangenen Verfahren vor den unteren Instanzen beteiligt habe und\nseine dort gestellten Begehren ganz oder teilweise abgewiesen worden seien.\nZwar habe das Eidgenössische Versicherungsgericht im Anwendungsbereich\nvon Art. 129 UVV in gewissen Fällen auf das Erfordernis der formellen\nBeschwer verzichtet. Im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt jedoch völlig\nanders, und die Beschwerdeführerin habe ihre Einsprache vom 23.\nSeptember 2004 ausdrücklich zurückgezogen, so dass die Verfügung vom\n10. September 2004 ihr gegenüber in formelle Rechtskraft erwachsen sei. In\nden zitierten, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fällen\nhabe sich die Frage des Verzichts auf das Erfordernis der formellen Beschwer\nnie in Zusammenhang mit einem ausdrücklichen Einspracherückzug gestellt.\n\nNach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei daher auf die Beschwerde der\n… AG infolge fehlender formeller Beschwer nicht einzutreten. Das Verhalten\nder Beschwerdeführerin (Einspracheerhebung – Einspracherückzug –\nBeschwerdeerhebung) verletze vielmehr das Verbot widersprüchlichen\nVerhaltens als Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben im\nöffentlichen Recht, an das im Rechtsverkehr mit den Behörden auch die\nBeschwerdeführerin als private juristische Person gebunden sei.\n\nIn bezug auf die materiell-rechtliche Frage der Kostenübernahme für die\ndurchzuführende Chochlea-Implantat-Einlage hielt die Beschwerdegegnerin\nvollumfänglich an ihrem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 fest.\n\n"}