{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-26_2005-06-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1652e60d250e3dfcc1be5d77cb2a369f1736d131f3c91d121813eb28ed81fb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1652e60d250e3dfcc1be5d77cb2a369f1736d131f3c91d121813eb28ed81fb361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_26", "Checksum": "b5b763433021fac146c15127c1423236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.06.2005 S 2005 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.06.2005 S 2005 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mit Anmeldung vom 17.\nApril 2004 beantragte … bei der Invalidenversicherung die Kostenübernahme\neiner wiederum durch das Universitätsspital Zürich vorzunehmenden\nChochlea-Implantat-Einlage am linken Ohr. Zur Begründung führte … aus, sie\nstudiere derzeit im 6. Semester Pharmazie an der ETH in Zürich. Die\nAnsprüche in den höheren Semestern würden in Form von Vorlesungen,\nGruppenarbeiten, Praktika, Projekten, Präsentationen und Diskussionen\nimmer höher. Obwohl ihr das im April 2001 eingesetzte rechtsseitige\nChochlea-Implantat das Verstehen um vieles erleichtert habe, bereiteten ihr\nvor allem die Gruppenarbeiten und Feedback-Diskussionen immer noch\ngrosse Mühe. Um dem Studium möglichst gut folgen zu können, habe sie sich\nfür eine sofortige zweite Chochlea-Implantat-Operation entschieden, welcher\nsie sich im Herbst 2004 während der Semesterferien unterziehen möchte. Sie\nsei überzeugt, dass eine zweite Operation ihr vor allem im späteren\nBerufsleben grosse Vorteile bringen würde.\n\n2. Mit Verfügung vom 10. September 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt\ndes Kantons Graubünden dieses Begehren um Kostenübernahme ab. Zur\nBegründung führte sie aus, medizinische Massnahmen gingen zulasten der\nInvalidenversicherung, wenn der Gesundheitszustand annähernd stabil sei.\nGleichzeitig müsse die Massnahme gemäss Art. 12 IVG die Erwerbsfähigkeit\ndauernd und wesentlich verbessern oder zumindest vor wesentlicher\nBeeinträchtigung bewahren. Die Cochlea-Operation stelle jedoch keine\nberufliche Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG dar, weshalb die\nentsprechenden Kosten nicht durch die Invalidenversicherung übernommen\nwürden. Für den Sprachprozessor als Hilfsmittel hingegen werde, sofern die\nVoraussetzungen erfüllt seien, von der Invalidenversicherung\nKostengutsprache geleistet.\n\n3. Gegen diese Verfügung erhoben die … AG als obligatorischer\nKrankenversicherer von … am 23. September 2004 und die Versicherte\nselber am 3. Oktober 2004 Einsprache. Die Versicherte reichte der IV-Stelle\neinen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 21. September 2004 ein,\nwonach die Vorabklärungen ergeben hätten, dass die Versicherte in\nBerücksichtigung der Empfehlungen der Kommission für Audiologie und\nExpertenwesen vom 20. November 2003 für eine bilaterale Chochlea-\nImplantat-Versorgung eine geeignete Patientin sei. Aufgrund der hohen\nAnforderungen ihres Pharmazie-Studiums an der ETH Zürich und ihrer\nspäteren Berufswahl sei in ihrem Fall eine optimale Versorgung mit bilateraler\nImplantation anzustreben.\n\n4. Nach Prüfung der Akten zog die … AG mit Schreiben vom 26. Oktober 2004\nihre Einsprache gegen die Verfügung vom 10. September 2004 zurück.\n\n5. Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 wies die\nSozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die Einsprache von …\nvom 3 .Oktober 2004 ab. Zur Begründung hielt die IV-Stelle im wesentlichen\nfest, mit dem implantierten Teil alleine werde bei der Versicherten keine\nHörverbesserung erreicht und die medizinische Massnahme einer Chochlea-\nImplantat-Einlage sei somit nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung\ngerichtet. Letzteres sei jedoch Anspruchsvoraussetzung für medizinische\nMassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG. Demnach habe eine versicherte\nPerson Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die\nBehandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche\nEingliederung gerichtet und geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit dauernd und\nwesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu\nbewahren.\n\nBeim Chochlea-Implantat werde zwischen einer internen und einer externen\nKomponente unterschieden. Die innere Komponente (Elektrode, Antenne\netc.) und deren Einsetzen stelle eine medizinische Massnahme dar und werde\nausschliesslich unter Art. 13 IVG, nicht aber unter Art. 12 IVG übernommen,\nda mit dem implantierten Teil alleine keine Hörverbesserung erreicht werde\nund die medizinische Massnahme einer Chochlea-Implantat-Einlage somit\nnicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sei. Die äussere\nKomponente (Sprachprozessor, Mikrofon etc.) falle demgegenüber in den\nHilfsmittelbereich und könne im Rahmen von Art. 21 IVG vergütet werden.\n\n"}