Was der Beschwerdeführer sonst noch dagegen vorbringen lässt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. – Die Beschwerde erweist sich damit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.