d) Sind nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juni 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) bzw. seit Februar 2003 (Datum der Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle im damaligen Einspracheentscheid abstützte) aber keine neuen Elemente tatsächlicher Natur hinzugekommen, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die eingangs Voraussetzungen für eine Neuanmeldung nicht erfüllt seien und den dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Nichteintretensentscheid fällen. Was der Beschwerdeführer sonst noch dagegen vorbringen lässt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.