Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse am 25. Juni 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) bzw. im Februar 2003 (Datum der Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003 abstützt) mit den neuen Berichten keine wesentlichen Veränderungen aufzeigt. So sind keine neuen Diagnosen gestellt worden, aufgrund welcher sich seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit im Vergleich zu damaligen Einschätzung glaubhaft verschlechtert haben könnte.