b) In der ursprünglichen IV-Verfügung wurde die Ausrichtung von IV-Leistungen abgelehnt, weil der Versicherte sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch als auch in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche den rechten Ellbogen nicht zu stark belastet) trotz seiner Rücken-, Ellenbogen- und Asthmabeschwerden zu 100% arbeitsfähig war. Der Beschwerdeführer erblickt nun ein solches neues Element tatsächlicher Natur zum einen in seiner Asthma-Problematik. Aus dieser kann er jedoch nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten.