1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Liegen neue Berichte von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung nicht, wenn im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind.