2.2, 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person (sofern nicht von vornherein davon auszugehen ist, dass allfällige von der betroffenen Person in Aussicht gestellte Beweisvorkehren nicht geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen) eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen verbunden mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5; Urteile E. vom 16. Januar 2004, I 52/03, Erw. 2.2, S. vom 2. Dezember 2003, I 67/02, Erw. 4).