3. a) Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wird auf eine Neuanmeldung nach wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades erfolgter rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Rentenantrags nur dann eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert, mithin dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 72 Erw.