b) Kein Erfolg ist im vorliegenden Verfahren dem rekurrentischen Beweisantrag nach Veranlassung einer umfassenden medizinischen interdisziplinären Begutachtung und Ermittlung der restlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beschieden. Richtet sich die Beschwerde nämlich – wie vorliegend - gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist.