2. a) Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (zufolge nicht erfolgter Zustellung der Akten) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt worden ist, nachdem es sich um keine gravierende Verletzung handelte und der Beschwerdeführer auch im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu den Akten Stellung nehmen konnte. Der entsprechenden Rüge braucht daher nicht mehr näher nachgegangen zu werden.