1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 13. Januar 2005. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2003 zu Recht nicht eingetreten und seine dagegen erhobene Einsprache mit separatem Entscheid abgewiesen hat. Für die Beurteilung dieser Frage massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 13. Januar 2005 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art 52 N 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2).