In materieller Hinsicht wird vertiefend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 25. Juni 2003 in einem für den Anspruch relevanten Umfange verändert hätten. Weil Streitgegenstand nur die Eintretensfrage sein könne, seien die Beweisanträge derzeit abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überlegungen (u.a. Asthmaproblematik, Verschlechterung der Rückenproblematik) genügten nicht, um eine leistungsrelevante Verschlechterung glaubhaft zu machen.