3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der gerügten Verweigerung der Aktenzustellung könne der geringfügige Mangel als im vorliegenden Verfahren angesichts der dem Gericht zustehenden Kognition und unter Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als ausnahmsweise geheilt betrachtet werden. In materieller Hinsicht wird vertiefend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 25. Juni 2003 in einem für den Anspruch relevanten Umfange verändert hätten.