In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte er ferner, dass ihm eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab dem Zeitpunkt der Aktenzustellung zu gewähren sei. Zur Begründung seiner Anträge ergänzte und vertiefte er im Wesentlichen die bereits seiner Einsprache vor der Vorinstanz gemachten Überlegungen.