Weil aber keine leistungsrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden könne und weil infolge fehlendem erwerblichem Element (keine Erwerbseinbusse) keine Invalidität vorliege, sei der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt. Dies umso mehr, als bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung zu berücksichtigen sei, das der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003 nur kürzere Zeit zurückliege.