Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 2003 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Weil aber keine leistungsrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden könne und weil infolge fehlendem erwerblichem Element (keine Erwerbseinbusse) keine Invalidität vorliege, sei der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt.