Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. Januar 2004 auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil der Versicherte mit seinem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend machte. Gegen den Nichteintretensentscheid reichte der Versicherte erneut Einsprache ein, welche von der IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Januar 2005 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 2003 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.