{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-25_2005-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc517851000607bffe8324d78176ce5128fd3aebc435d8251a58f8e0edfef2d801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc517851000607bffe8324d78176ce5128fd3aebc435d8251a58f8e0edfef2d801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_25", "Checksum": "648baca3fec734b88ec16294750f2f04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 10.05.2005 S 2005 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Der Beschwerdeführer erblickt nun ein solches neues\nElement tatsächlicher Natur zum einen in seiner Asthma-Problematik. Aus\ndieser kann er jedoch nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Wie sich\nnämlich dem damaligen, rechtskräftigen Einspracheentscheid der IV-Stelle\nvom 25. Juni 2003 entnehmen lässt, wurde auch die Asthma-Problematik des\nVersicherten umfassend berücksichtigt (vgl. Arztberichte des Kantonsspitals\nChur vom 6. Februar 2003 sowie der Klinik … vom 18. November 2002:\nDiagnose: ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Asthma bronchiale). Den\nneuen Berichten der beiden den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Dr.\nmed. Bona (datiert vom 30. Oktober 2003) und Dr. med. Laubscher (datiert\nvom 4. Juni 2004) kann überhaupt nichts entnommen werden, wonach sich\nder Gesundheitszustand des Versicherten diesbezüglich im Vergleich zu\ndamals verschlechtert hätte. Vielmehr führt Dr. med. Laubscher das Asthma\nbronchiale gar nur unter den „Übrigen Problemen“ auf, und konstatiert zudem\n- wie bereits in seiner früheren Beurteilung vom 23. Juni 2003 - keine\nEinschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Asthma bronchiale.\nGleiches gilt für die Berichte von Dr. med. Bona. Dieser hält im Schreiben vom\n30. Oktober 2003 in diesem Zusammenhang fest, dass sich der\nGesundheitszustand des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich der\nRückenproblematik in den letzten Monaten verschlechtert haben dürfte, hinzu\nkämen Ellbogenschmerzen, wobei hier die Ursache trotz eingehender\nAbklärung unklar bleibe. Das Asthma bronchiale streift er mit keinem Wort.\n\nc) Der Beschwerdeführer macht zum anderen geltend, im Gegensatz zum\nfrüheren Verfahren, wo er zumindest in einer behinderungsgeeigneten\nTätigkeit noch zu 100 % als arbeitsfähig erachtet worden sei, komme Dr. med.\nLaubscher nunmehr zum Schluss, dass unter Berücksichtigung aller Leiden\neine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Die medizinische Einschätzung\nbestätige, dass seit der letzten Beurteilung eine wesentliche\nVerschlechterung eingetreten sei und dies müsse für die Anordnung einer\nNeubeurteilung genügen. Dies umso mehr, als auch Dr. med. Bona bestätige,\ndass sich die Rückenbeschwerden in letzter Zeit verstärkt hätten. Dr. med.\nLaubscher habe im Übrigen auch ausgeführt, dass sich die Rücken- und\nEllbogenbeschwerden mit bildgebenden Verfahren klar objektivieren liessen.\nMit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Vergleich\nder tatsächlichen Verhältnisse am 25. Juni 2003 (Zeitpunkt des\nEinspracheentscheids) bzw. im Februar 2003 (Datum der Arztberichte, auf die\nsich die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003 abstützt) mit den\nneuen Berichten keine wesentlichen Veränderungen aufzeigt. So sind keine\nneuen Diagnosen gestellt worden, aufgrund welcher sich seine\nArbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit im Vergleich zu\ndamaligen Einschätzung glaubhaft verschlechtert haben könnte.\nInsbesondere lässt sich den neu eingereichten Unterlagen nichts entnehmen,\nwas im Vergleich zu damals auf eine relevante Verschlechterung der\nArbeitsfähigkeit hindeuten würde. Vielmehr wird in den neuen Unterlagen die\ndamalige Beurteilung noch einmal bestätigt (vgl. den ersten Bericht von Dr.\nmed. Laubscher vom 23. Juni 2003, gemäss welchem er den Versicherten\nbasierend auf einer ersten Untersuchung vom 21. Mai 2003 pauschal für 100\n% arbeitsunfähig erachtete). In seinem Bericht vom 4. Juni 2004 wiederholt\nder Arzt lediglich die damalige Einschätzung, ohne dieser aber eine objektive\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers\nzugrunde zu legen. Nichts anderes lässt sich auch den weiteren, bei den\nAkten liegenden Berichten entnehmen.\n\nd) Sind nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juni 2003 (Zeitpunkt\ndes Einspracheentscheids) bzw. seit Februar 2003 (Datum der Arztberichte,\nauf die sich die IV-Stelle im damaligen Einspracheentscheid abstützte) aber\nkeine neuen Elemente tatsächlicher Natur hinzugekommen, durfte die\nVorinstanz davon ausgehen, dass die eingangs Voraussetzungen für eine\nNeuanmeldung nicht erfüllt seien und den dem angefochtenen\nEinspracheentscheid zugrunde liegenden Nichteintretensentscheid fällen.\nWas der Beschwerdeführer sonst noch dagegen vorbringen lässt, vermag an\ndiesem Ergebnis nichts zu ändern. – Die Beschwerde erweist sich damit als\nvollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n4. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem\nkantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei\nleichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}