{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-25_2005-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc517851000607bffe8324d78176ce5128fd3aebc435d8251a58f8e0edfef2d801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc517851000607bffe8324d78176ce5128fd3aebc435d8251a58f8e0edfef2d801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_25", "Checksum": "648baca3fec734b88ec16294750f2f04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 10.05.2005 S 2005 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Richtet sich die Beschwerde nämlich – wie\nvorliegend - gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht,\nungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, lediglich zu\nprüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das\nLeistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche\nEntscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen\nverfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des\nNichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich\ndas Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159\nErw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a). Der Antrag\ndes Beschwerdeführers ist daher denn auch abzuweisen.\n\n3. a) Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wird auf eine Neuanmeldung\nnach wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades erfolgter rechtskräftiger\nAblehnung eines früheren Rentenantrags nur dann eingetreten, wenn\nglaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den\nAnspruch erheblichen Weise geändert, mithin dass eine für den\nRentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse\nstattgefunden hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 72 Erw. 2.2). Wie der\nBeschwerdeführer an sich zu Recht erkannt hat, ist unter Glaubhaftmachen\nin diesem Sinne nicht ein Beweis nach dem an sich im\nSozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind\nherabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung\nder Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten\nrechtskräftigen Verfügung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.\nEs genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand\nwenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit\nder Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die\nbehauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2003 IV Nr. 25\nS. 77 Erw. 2.2, 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa). Wird in der Neuanmeldung\nkein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person\n(sofern nicht von vornherein davon auszugehen ist, dass allfällige von der\nbetroffenen Person in Aussicht gestellte Beweisvorkehren nicht geeignet sind,\nden entsprechenden Beweis zu erbringen) eine angemessene Frist zur\nEinreichung von Beweismitteln anzusetzen verbunden mit der Androhung,\ndass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130\nV 68 Erw. 5.2.5; Urteile E. vom 16. Januar 2004, I 52/03, Erw. 2.2, S. vom 2.\nDezember 2003, I 67/02, Erw. 4).\nDie versicherte Person muss die massgebliche Sachverhaltsänderung mit der\nNeuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach\ndas Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V\n158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Liegen neue Berichte von\närztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen und der Richter\nfür die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die\nGlaubhaftmachung nicht, wenn im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im\nZeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders\nbewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im\nfrüheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es\nneuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen\nRentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt\nhinzugekommen sind.\n\n"}