{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-25_2005-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc517851000607bffe8324d78176ce5128fd3aebc435d8251a58f8e0edfef2d801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc517851000607bffe8324d78176ce5128fd3aebc435d8251a58f8e0edfef2d801ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_25", "Checksum": "648baca3fec734b88ec16294750f2f04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 S 2005 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 10.05.2005 S 2005 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 2003 meldete sich der Versicherte erneut für den Bezug\nvon Leistungen der IV an. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. Januar\n2004 auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil der Versicherte mit seinem\nGesuch keine neuen Tatsachen geltend machte.\nGegen den Nichteintretensentscheid reichte der Versicherte erneut\nEinsprache ein, welche von der IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Januar 2005\nabgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass\nsich die tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 2003 nicht in einer für den\nAnspruch erheblichen Weise verändert hätten. Weil aber keine\nleistungsrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht\nwerden könne und weil infolge fehlendem erwerblichem Element (keine\nErwerbseinbusse) keine Invalidität vorliege, sei der Nichteintretensentscheid\nzu Recht erfolgt. Dies umso mehr, als bei der Prüfung der\nEintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung zu\nberücksichtigen sei, das der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 25. Juni\n2003 nur kürzere Zeit zurückliege.\n\n2. Dagegen liess … am 14. Februar 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der angefochtene\nEntscheid aufzuheben (Ziff. 1) und die Vorinstanz zu verpflichten, auf das\nLeistungsbegehren einzutreten (Ziff. 2). Ferner sei eine umfassende\nmedizinische interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und die restliche\nArbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln. In verfahrensmässiger\nHinsicht verlangte er ferner, dass ihm eine angemessene Nachfrist zur\nErgänzung der Beschwerde ab dem Zeitpunkt der Aktenzustellung zu\ngewähren sei. Zur Begründung seiner Anträge ergänzte und vertiefte er im\nWesentlichen die bereits seiner Einsprache vor der Vorinstanz gemachten\nÜberlegungen.\n\n3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der\ngerügten Verweigerung der Aktenzustellung könne der geringfügige Mangel\nals im vorliegenden Verfahren angesichts der dem Gericht zustehenden\nKognition und unter Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als\nausnahmsweise geheilt betrachtet werden. In materieller Hinsicht wird\nvertiefend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft\ndarlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 25. Juni\n2003 in einem für den Anspruch relevanten Umfange verändert hätten. Weil\nStreitgegenstand nur die Eintretensfrage sein könne, seien die Beweisanträge\nderzeit abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überlegungen\n(u.a. Asthmaproblematik, Verschlechterung der Rückenproblematik)\ngenügten nicht, um eine leistungsrelevante Verschlechterung glaubhaft zu\nmachen.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von\nihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf\ndie weiteren Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom\n13. Januar 2005. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz auf die\nNeuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2003 zu Recht\nnicht eingetreten und seine dagegen erhobene Einsprache mit separatem\nEntscheid abgewiesen hat. Für die Beurteilung dieser Frage massgebend ist\nder zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 13. Januar\n2005 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art 52 N 25;\nRKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2).\n\n2. a) Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die gerügte Verletzung des\nrechtlichen Gehörs (zufolge nicht erfolgter Zustellung der Akten) im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt worden ist, nachdem\nes sich um keine gravierende Verletzung handelte und der Beschwerdeführer\nauch im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu den Akten Stellung\nnehmen konnte. Der entsprechenden Rüge braucht daher nicht mehr näher\nnachgegangen zu werden.\n\n"}