3. a) … wird gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 VGG die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Anwalt … gewährt. b) Der Anwalt hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden seine Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss geltenden Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes). c) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verbessern, so steht dem Kanton Graubünden das Rückforderungsrecht zu.