ATSG und Art. 25 Abs. 4 VGG (BR 370.100) entsprochen, nachdem aufgrund der öffentlichen Unterstützung der Wohnsitzgemeinde aktenkundig feststeht, dass der Beschwerdeführer seit Juli 03 offenkundig (finanziell) bedürftig ist und zudem auch nicht gesagt werden kann, dass die Beschwerde von Anfang an geradezu als völlig aussichtslos hätte beurteilt werden müssen. Das Rückforderungsrecht gemäss Art. 26 VGG bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.