4. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen, ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). b) Dem Armenrechtsgesuch (inklusive professioneller Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. …) wird gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art.