c) Werden die beiden Einkommen (Validen-/Invalideneinkommen) einander gegenübergestellt, ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 17'835.--, was umgerechnet einem IV-Grad von maximal 25.8 % entspricht. Auf die Ausrichtung einer IV-Rente [erst ab 40%] bestand demnach kein gesetzlicher Anspruch, was im Ergebnis zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Verfügung und somit zur Abweisung der Beschwerde führt.