ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können wahlweise entweder Tabellenlöhne [LSE] oder Referenztätigkeiten [DAP] herangezogen werden (BGE 129 V 475). Wie dargetan, ist hier davon auszugehen, dass der Versicherte bezüglich einer behinderungsadäquaten Tätigkeit noch zu 100% arbeitsfähig ist.