Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Liegt indessen kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine