Daraus folgt, dass die Gesamtwürdigung im ABI-Gutachten beweisrechtlich als zuverlässiger und aussagekräftiger angesehen werden darf. Im Ergebnis hat dies zur Konsequenz, dass die Vorinstanz mit Grund von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% in einer körperlich leichten, den Rücken sowie die Beine schonenden Ersatztätigkeit ausging. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet.