Im Gegensatz zum ABI-Gutachten (2003) bzw. Spitalbericht … (2002) ist im Klinikbericht … (2004) aber nur noch von einer Teilarbeitsfähigkeit (minimal 50%) in einer leidensadäquaten Ersatztätigkeit die Rede. Der zuletzt genannten Beurteilung kann sich das Gericht indes nicht anschliessen. Abgesehen davon, dass im besagten Klinikbericht vom Mai 04 selbst keine neuen Krankheitsbilder diagnostiziert wurden, die im Vergleich zu allen bisherigen Befunden (Diagnosen) nicht bereits klinisch erfasst und seriös ausgewertet worden wären, trat seit Ende 03 objektiv auch keine nennenswerte Verschlechterung des Allgemeinzustands mehr ein.