b) In Würdigung der soeben erwähnten Arzt-, Spital- und Klinikberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe bestehen, um nicht auf die einleuchtenden, widerspruchfreien und umfassenden Erkenntnisse/Schlussfolgerungen im IV-spezifischen ABI-Gutachten vom Okt. 03 (inkl. Nachtrag vom Dez. 03) abzustellen, worin dem Beschwerdeführer in einer körperlich wenig anstrengenden, speziell den Rücken und den Gehapparat schonenden Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Zum selben Resultat ist zuvor schon das Kantonsspital … im Attest vom Dez. 02 gelangt.