Infolge Selbstlimitierung könne das physische funktionelle Leistungsmaximum nicht ermittelt werden. Aufgrund des invalidisierenden Verhaltens und der erheblichen Inkonsistenz bei den Abklärungstests könne davon ausgegangen werden, dass die Leistungsfähigkeit des Klienten deutlich höher sei als die von ihm demonstrierte Leistungs(un)fähigkeit. In ihrer gemeinsamen Schlussbeurteilung hielten die untersuchenden Fachleute (Dres.