Medizinische Massnahmen könnten der Erhaltung des Gesundheitszustands dienen. Berufliche Massnahmen im oben erwähnten Sinne (durch das RAV) seien zu evaluieren (vgl. Zusammenfassung S. 15).  Am 23.12.2003 bestätigte das ABI nochmals, dass der Versicherte in einer auf seine körperlichen Leiden (Probleme mit Rücken-/Gehapparat) gebührend Rücksicht nehmenden Ersatztätigkeit voll (ganztätig) einsatzund arbeitsfähig wäre (100% arbeitsunfähig lediglich nach Operation im Herbst 01 während rund 6-12 Wochen).