2. a) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall der massgebliche Invaliditätsgrad, wobei sich die Parteien im Wesentlichen bezüglich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) und des daraus trotz Behinderung noch erzielbaren Verdienstes (Höhe Invalideneinkommen) uneins geblieben sind. Folgende ärztlichen Befunde, Stellungnahmen und Klinikberichte sind vorliegend aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung: