Ein Sonderabzug von 25-30% wäre nicht gerechtfertigt gewesen, da ein solcher weder mit Teilzeitarbeit noch mit arbeitsspezifischen Leiden begründet werden könnte. Dennoch habe sie einen Abzug von 10% beim Invalideneinkommen gewährt, womit den Einschränkungen bei der Auswahl der noch in Frage kommenden Ersatztätigkeiten (d.h. für körperliche leichte Arbeiten) genügend Rechnung getragen worden sei.