4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (IV-Stelle) die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers seien die vorhandenen Arzt- und Klinikberichte, speziell das massgebliche Gutachten des ABI … vom 31.10.2003, korrekt und vollständig gewürdigt worden. Eine behinderungsgeeignete Tätigkeit sei ihm danach noch zu 100% zumutbar gewesen, weshalb auch die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten realistisch gewesen seien. Ein Sonderabzug von 25-30% wäre nicht gerechtfertigt gewesen, da ein solcher weder mit Teilzeitarbeit noch mit arbeitsspezifischen Leiden begründet werden könnte.