Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle auf eine zu optimistische Einschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit abgestellt habe. Bei korrekter Würdigung der vorhandenen Arzt- und Klinikberichte wäre er (aus somatischen, psychiatrischen sowie neurologischen Gründen) als zu 100% arbeitsunfähig zu taxieren gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Verweisungstätigkeiten wären ihm nicht zumutbar gewesen, was ein gescheiterter Arbeitsversuch (vermittelt durch IV) klar gezeigt hätte. In einer geschützten Arbeitswerkstatt wäre er maximal noch zu 50% arbeitsfähig gewesen.