3. Dagegen liess der Einsprecher am 8. Februar 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Verfügung und Zusprechung einer IV-Vollrente. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Anwalt … als Rechtsbeistand zu gewähren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle auf eine zu optimistische Einschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit abgestellt habe.