2. Nach Durchführung weiterer Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitfähigkeit des Gesuchstellers lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2004 das gestellte Rentenbegehren ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies dieselbe Instanz – nach zusätzlichen Klinikabklärungen - mit Entscheid vom 11. Januar 2005 ab.