{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-20_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ef65d148190a37c0479af59dc75f02b7715b2e9aa78a8fc7d1bc98f52da3bb31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ef65d148190a37c0479af59dc75f02b7715b2e9aa78a8fc7d1bc98f52da3bb31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_20", "Checksum": "1c1f9f7a7a7f8be57ccd9ac6222b1c47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine\nErwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen\nund ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in\nzumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus\nder Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich\nder tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Liegt indessen kein\nsolches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, namentlich weil die\nversicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine\nihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können\nwahlweise entweder Tabellenlöhne [LSE] oder Referenztätigkeiten [DAP]\nherangezogen werden (BGE 129 V 475). Wie dargetan, ist hier davon\nauszugehen, dass der Versicherte bezüglich einer behinderungsadäquaten\nTätigkeit noch zu 100% arbeitsfähig ist. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit\neiner in diesem Umfang zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem\nausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ebenso zu bejahen, weil es dem Versicherten\nzumutbar und möglich ist, allenfalls auch ausserhalb der Wohnsitzgemeinde\neine neue Stelle bzw. eine sogar noch vermehrt auf sein Körperleiden\nRücksicht nehmende Stelle (im Sitzen mit der Möglichkeit von\nPositionswechseln: z.B. einfache Aufsichts- und Kontrollfunktionen; leichte\nSortier-, Prüf- und Verpackungsaufgaben oder dgl.) zu suchen. Unter diesen\nVorzeichen war die Vorinstanz aber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,\nwahlweise entweder auf die abstrakten LSE oder sonst eben auf konkrete\nErsatztätigkeiten abzustellen. Wie aus dem angefochtenen\nEinspracheentscheid hervorgeht, entschied sich die Vorinstanz für den Beizug\nder LSE-Werte. Ausgehend von der Tabelle TA 1 der LSE 2002 des\nBundesamtes für Statistik belief sich der Monatsbruttolohn (Zentralwert bei 40\nStd.-Woche) für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf dem\nPrivatsektor auf Fr. 4’557.--. Angepasst an die übliche wöchentliche\nArbeitszeit von 41,7 Std. ergibt sich ein an sich erzielbares Monatssalär von\nFr. 4'750.65 bzw. ein Jahressalär von Fr. 57'007.--. Abzüglich des von der\nVorinstanz gewährten Leidensabzugs von 10% resultiert daraus stets noch\neine Verdienstmöglichkeit trotz Behinderung von Fr. 4'275.60 im Monat resp.\nFr. 51'307.-- im Jahr. Das bei der Ermittlung des IV-Grads angenommene\nInvalideneinkommen von Fr. 52'856.55 (Fr. 58'729.50 x 0.9) gibt somit zu\nkeinen entscheidrelevanten Korrekturen oder ernsthaften Beanstandungen\nAnlass.\n\nc) Werden die beiden Einkommen (Validen-/Invalideneinkommen) einander\ngegenübergestellt, ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 17'835.--, was\numgerechnet einem IV-Grad von maximal 25.8 % entspricht. Auf die\nAusrichtung einer IV-Rente [erst ab 40%] bestand demnach kein gesetzlicher\nAnspruch, was im Ergebnis zur Bestätigung des angefochtenen\nEinspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Verfügung und somit\nzur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n4. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen, ausser\nhier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung an die Vorinstanz entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG\n(Umkehrschluss).\nb) Dem Armenrechtsgesuch (inklusive professioneller Verbeiständung durch\nRechtsanwalt Dr. …) wird gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4\nVGG (BR 370.100) entsprochen, nachdem aufgrund der öffentlichen\nUnterstützung der Wohnsitzgemeinde aktenkundig feststeht, dass der\nBeschwerdeführer seit Juli 03 offenkundig (finanziell) bedürftig ist und zudem\nauch nicht gesagt werden kann, dass die Beschwerde von Anfang an\ngeradezu als völlig aussichtslos hätte beurteilt werden müssen. Das\nRückforderungsrecht gemäss Art. 26 VGG bleibt jedoch ausdrücklich\nvorbehalten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. a) … wird gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 VGG die\nunentgeltliche Verbeiständung in der Person von Anwalt … gewährt.\n\nb) Der Anwalt hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden seine Kostennote zur Prüfung\nund Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss\ngeltenden Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes).\n\nc) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers\nverbessern, so steht dem Kanton Graubünden das Rückforderungsrecht zu.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 11. November 2005 abgewiesen (I 478/05)\n"}