{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-20_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ef65d148190a37c0479af59dc75f02b7715b2e9aa78a8fc7d1bc98f52da3bb31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ef65d148190a37c0479af59dc75f02b7715b2e9aa78a8fc7d1bc98f52da3bb31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_20", "Checksum": "1c1f9f7a7a7f8be57ccd9ac6222b1c47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Infolge Selbstlimitierung könne das physische\nfunktionelle Leistungsmaximum nicht ermittelt werden. Aufgrund des\ninvalidisierenden Verhaltens und der erheblichen Inkonsistenz bei den\nAbklärungstests könne davon ausgegangen werden, dass die\nLeistungsfähigkeit des Klienten deutlich höher sei als die von ihm\ndemonstrierte Leistungs(un)fähigkeit. In ihrer gemeinsamen\nSchlussbeurteilung hielten die untersuchenden Fachleute (Dres. …\n[Rheumatologe], … [Psychiatrie/Psychosomatik] einschliesslich\nPhysiotherapeutin … [Ergonomie]) fest, dass aus medizinischtheoretischer Sicht mindestens (noch) eine Teilarbeitsfähigkeit von 50%\nfür leichte und wechselbelastende Arbeiten mit maximalen\nGewichtsbelastungen bis 10 kg möglich und zumutbar sei. Wegen des\nEigenverhaltens (Selbstprognose eines schweren Leidens;\nsituationsspezifisch überzeichnete Beschwerdepräsentation;\nwahrscheinlich fehlende Beschäftigungsperspektiven auf dem\ngewöhnlichen Arbeitsmarkt) scheine indes keine Vermittelbarkeit mehr\ngegeben zu sein. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter\nbestehe hingegen definitiv eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.\n\nb) In Würdigung der soeben erwähnten Arzt-, Spital- und Klinikberichte ist das\nGericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe bestehen, um\nnicht auf die einleuchtenden, widerspruchfreien und umfassenden\nErkenntnisse/Schlussfolgerungen im IV-spezifischen ABI-Gutachten vom Okt.\n03 (inkl. Nachtrag vom Dez. 03) abzustellen, worin dem Beschwerdeführer in\neiner körperlich wenig anstrengenden, speziell den Rücken und den\nGehapparat schonenden Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit\nattestiert wurde. Zum selben Resultat ist zuvor schon das Kantonsspital … im\nAttest vom Dez. 02 gelangt. Was im später erstellten Klinikbericht … vom Mai\n04 vorgebracht wird, deckt sich weiter mit den bereits früher übereinstimmend\nermittelten Diagnosen des Hausarztes vom Febr. 02, des KSC vom April 02\nsowie dem hier massgeblichen ABI-Gutachten. All jene Berichte gehen\neinhellig davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübte\nTätigkeit als Polier/Bauarbeiter körperlich nicht mehr zumutbar sei. Im\nGegensatz zum ABI-Gutachten (2003) bzw. Spitalbericht … (2002) ist im\nKlinikbericht … (2004) aber nur noch von einer Teilarbeitsfähigkeit (minimal\n50%) in einer leidensadäquaten Ersatztätigkeit die Rede. Der zuletzt\ngenannten Beurteilung kann sich das Gericht indes nicht anschliessen.\nAbgesehen davon, dass im besagten Klinikbericht vom Mai 04 selbst keine\nneuen Krankheitsbilder diagnostiziert wurden, die im Vergleich zu allen\nbisherigen Befunden (Diagnosen) nicht bereits klinisch erfasst und seriös\nausgewertet worden wären, trat seit Ende 03 objektiv auch keine\nnennenswerte Verschlechterung des Allgemeinzustands mehr ein. Allein die\nin Prozenten andere Gewichtung der sonst fast identisch festgestellten\nRücken-/Bein-/Haltungsschäden durch die Spezialisten der Klinik … (Mai 04)\nvermag an der schlüssigen Gesamtbeurteilung des nur wenige Monate vorher\nverfassten ABI-Gutachtens (Okt./Dez. 03) vorliegend umso weniger etwas zu\nändern, als selbst im letzten Bericht auf nicht objektivierbare (klinisch nicht\nerklärbare bzw. eben unspezifische) Rückenschmerzen erkannt wurde.\nZudem wurde darin auch nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer nicht\nan seine wirkliche Leistungsgrenze gegangen sei und deshalb der Grad der\nArbeitsfähigkeit beträchtlich höher liegen könnte, als er vom Versicherten im\nZuge der durchgeführten „Tests“ subjektiv zur Schau gestellt worden sei.\nDaraus folgt, dass die Gesamtwürdigung im ABI-Gutachten beweisrechtlich\nals zuverlässiger und aussagekräftiger angesehen werden darf. Im Ergebnis\nhat dies zur Konsequenz, dass die Vorinstanz mit Grund von einer\nmedizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% in einer körperlich\nleichten, den Rücken sowie die Beine schonenden Ersatztätigkeit ausging. In\ndieser Beziehung erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet.\n\n3. a) Was die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit und damit letztlich den\nals zu tief bezeichneten IV-Grad von 23.55% betrifft, gilt es zuerst\nklarzustellen, dass das festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 69'142.--\n(mutmassliches Jahressalär als gesunder Bauarbeiter mit Vollpensum für\n2003) ohne Zweifel korrekt ermittelt wurde. Jene Annahme deckt sich sowohl\nmit dem ordentlichen IK-Auszug 2002 für die repräsentativen Lohnperioden\nals Gesunder (Jahreslohn 1995-2000 im Schnitt Fr. 63'007.-- zzgl. Teuerung;\nvgl. Berechnungsblatt der IV-Stelle vom 11.12.2003) als auch mit den\neingeholten Lohnauskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28.02.2002.\n\n"}