{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-20_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ef65d148190a37c0479af59dc75f02b7715b2e9aa78a8fc7d1bc98f52da3bb31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ef65d148190a37c0479af59dc75f02b7715b2e9aa78a8fc7d1bc98f52da3bb31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_20", "Checksum": "1c1f9f7a7a7f8be57ccd9ac6222b1c47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Richtig wiedergegeben ist ferner die\nRechtsprechung zur Verwendung von Tabellenlöhnen [Schweizerische\nLohnstrukturerhebung] bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung\nzumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (BGE 129 V 472 ff., 126 V\n76 f. E. 3b; AHI 2002 S. 67 E. 3b) und zum in diesem Zusammenhang\ngegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Leidensabzug\n(BGE 126 V 78 ff. E. 5; AHI 2002 S. 67 E. 4, 1999 S. 181 E. 3b). Dasselbe gilt\nfür die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung\n(BGE 125 V 261 f. E. 4) und zum Beweiswert ärztlicher Atteste und Gutachten\n(BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2000 S. 152 E. 2c). Darauf kann hier verwiesen\nwerden.\n\n2. a) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall der massgebliche Invaliditätsgrad,\nwobei sich die Parteien im Wesentlichen bezüglich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) und des daraus trotz\nBehinderung noch erzielbaren Verdienstes (Höhe Invalideneinkommen)\nuneins geblieben sind. Folgende ärztlichen Befunde, Stellungnahmen und\nKlinikberichte sind vorliegend aktenkundig und für die Streitentscheidung von\nBedeutung:\n\n Im Bericht vom 25.02.2002 des Hausarztes, Dr. … wurde dem\nVersicherten die Diagnose einer anhaltenden Rückenproblematik\n(chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) trotz operativem\nEingriff (St. n. Mikrodisektomie/Facettengelenksinfiltration L4/L5;\nBandscheibenvorfall am 23.10.2001) gestellt, wobei ihm ab 14.06.01 bis\nauf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.\nErgänzend hielt er noch fest, dass der Patient zurzeit besonders keine\nArbeiten „im Stehen“ oder der Notwendigkeit „des Hebens schwerer\nGewichte“ verrichten könnte, was aber bei seiner bisherigen Tätigkeit als\nMaurer/Polier gerade der Fall wäre.\n\n Im Bericht des … (KSC) vom 10.04.2002 bestätigte der Neurologe Dr. …\ndie Befunde des erwähnten Hausarztes, wobei er zur genaueren\nUrsachenforschung der Schmerzen noch eine „Elektrophysiologie“ in der\nKlinik … bzw. im Kantonsspital … anregte. Im später nachgereichten\nBericht vom 13.08.2002 der Fachklinik für Orthopädie und Traumatologie\n… wurden erneut dieselben Diagnosen gestellt und weitere\nUntersuchungen beim Neurologen zur präzisen Festsetzung des\nBehinderungs-/Verletzungsgrads als sinnvoll und geboten beurteilt.\n\n Aus dem Abklärungsbericht vom 03.12.2002 des Kantonsspitals … (inkl.\nElektrophysiologie-Berichte 05./06.08.2002) geht hervor, dass die\nklinisch-neurologische Untersuchung als auch die ausgedehnte\nneurophysiologische Zusatzuntersuchung keine Abnormitäten ergeben\nhätten. Ferner seien aus neurologischer Sicht auch keine Störungen auf\npsychisch-geistiger Ebene erkennbar. Die Beeinträchtigung auf rein\nkörperlicher Ebene wurde – wegen der belastungsabhängig zunehmend\nlumbalen Rückenschmerzen - ohne neurologische Ausfälle auf 10%\nbeziffert (als Polier noch zu 90% arbeitsfähig). In einer körperlich weniger\nanstrengenden Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit sogar wieder 100%\n(bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 8 Stunden pro Tag).\n Im multifunktionalen Abklärungsbericht vom 31.10.2003 des ABI, …,\nkamen die Fachärzte (gez. für alle Gutachter: Dr. med. …) – unter\nBerücksichtigung aller bisherigen Befunde und Akten – zum Schluss,\ndass beim Untersuchten seit dem 14.06.2001 eine bleibende, volle\nArbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Polier/Bauarbeiter)\nbestünde. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, mässig\nadaptierte Tätigkeiten seien ihm dagegen ganztätig ohne\nLeistungseinschränkung (noch) zumutbar. Medizinische Massnahmen\nkönnten der Erhaltung des Gesundheitszustands dienen. Berufliche\nMassnahmen im oben erwähnten Sinne (durch das RAV) seien zu\nevaluieren (vgl. Zusammenfassung S. 15).\n\n Am 23.12.2003 bestätigte das ABI nochmals, dass der Versicherte in\neiner auf seine körperlichen Leiden (Probleme mit Rücken-/Gehapparat)\ngebührend Rücksicht nehmenden Ersatztätigkeit voll (ganztätig) einsatzund arbeitsfähig wäre (100% arbeitsunfähig lediglich nach Operation im\nHerbst 01 während rund 6-12 Wochen).\n\n"}