{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-20_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ef65d148190a37c0479af59dc75f02b7715b2e9aa78a8fc7d1bc98f52da3bb31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ef65d148190a37c0479af59dc75f02b7715b2e9aa78a8fc7d1bc98f52da3bb31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_20", "Checksum": "1c1f9f7a7a7f8be57ccd9ac6222b1c47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Seit der Einreise in die Schweiz im Mai 1974\narbeitete er als Polier bei einer Baufirma auf der …, die ihn auch obligatorisch\ngegen eine allfällige Invalidität versichert hatte. Laut IK-Auszug 2002 erzielte\nder Versicherte bei jener Baufirma zwischen 1995-2000 ein Jahressalär von\nFr. 63'007.-- im Schnitt (1995 Fr. 61'455.--; 1996 Fr. 62'617.--; 1997 Fr.\n61'973.--; 1998 Fr. 63'208.--; 1999 Fr. 63'745.-- und 2000 Fr. 65'044.--). Seit\n2001 litt der Versicherte zunehmend an Gefühllosigkeit in den Lenden mit\nAusstrahlung in beide Kniegelenke, an Bewegungseinschränkungen mit\nstarken Gliederschmerzen sowie vor allem an Rückenproblemen, die im\nHerbst 2001 operativ behandelt wurden. Im Februar 2002 meldete sich der\nVersicherte bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle) Graubünden zum Bezug\nvon IV-Leistungen für Erwachsene an.\n\n2. Nach Durchführung weiterer Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw.\ndie medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftliche\nVerwertbarkeit der Restarbeitfähigkeit des Gesuchstellers lehnte die IV-Stelle\nmit Verfügung vom 12. Januar 2004 das gestellte Rentenbegehren ab. Eine\nhiergegen erhobene Einsprache wies dieselbe Instanz – nach zusätzlichen\nKlinikabklärungen - mit Entscheid vom 11. Januar 2005 ab.\n\n3. Dagegen liess der Einsprecher am 8. Februar 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit\nden Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Verfügung und\nZusprechung einer IV-Vollrente. Überdies sei ihm die unentgeltliche\nRechtspflege mit Anwalt … als Rechtsbeistand zu gewähren. Zur Begründung\nbrachte er im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle auf eine zu optimistische\nEinschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit abgestellt habe. Bei korrekter\nWürdigung der vorhandenen Arzt- und Klinikberichte wäre er (aus\nsomatischen, psychiatrischen sowie neurologischen Gründen) als zu 100%\narbeitsunfähig zu taxieren gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten\nVerweisungstätigkeiten wären ihm nicht zumutbar gewesen, was ein\ngescheiterter Arbeitsversuch (vermittelt durch IV) klar gezeigt hätte. In einer\ngeschützten Arbeitswerkstatt wäre er maximal noch zu 50% arbeitsfähig\ngewesen. Darüber hinaus wäre noch ein Leidensabzug von 25-30%\ngerechtfertigt gewesen, weshalb höchstens noch ein mutmassliches\nInvalideneinkommen (Einkommen trotz Behinderung) von Fr. 3'750.-- pro Jahr\nrealistisch gewesen wäre. Ausgehend von einem Valideneinkommen für 2003\n(Einkommen ohne Einschränkungen) von über Fr. 60'000.-- hätte daraus eine\nenorme Erwerbseinbusse bzw. ein IV-Grad von weit über 66 2/3 % resultiert,\nwomit ein Anspruch auf eine IV-Vollrente bestanden hätte. Das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege wurde mit dem Hinweis auf die Komplexität der\nMaterie, die spärlichen Deutschkenntnisse des Versicherten sowie dessen\nprekäre Finanzlage begründet.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (IV-Stelle) die Abweisung\nder Beschwerde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers seien die\nvorhandenen Arzt- und Klinikberichte, speziell das massgebliche Gutachten\ndes ABI … vom 31.10.2003, korrekt und vollständig gewürdigt worden. Eine\nbehinderungsgeeignete Tätigkeit sei ihm danach noch zu 100% zumutbar\ngewesen, weshalb auch die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten\nrealistisch gewesen seien. Ein Sonderabzug von 25-30% wäre nicht\ngerechtfertigt gewesen, da ein solcher weder mit Teilzeitarbeit noch mit\narbeitsspezifischen Leiden begründet werden könnte. Dennoch habe sie\neinen Abzug von 10% beim Invalideneinkommen gewährt, womit den\nEinschränkungen bei der Auswahl der noch in Frage kommenden\nErsatztätigkeiten (d.h. für körperliche leichte Arbeiten) genügend Rechnung\ngetragen worden sei. Das Invalideneinkommen 2003 hätte sich daher auf Fr.\n52'856.55 (Fr. 58'729.50 x 0.9) belaufen, was bei einem unbestrittenen\nValideneinkommen von Fr. 69'142.05 einen Erwerbsverlust von 16'285.50\nbzw. einen nicht rentenrelevanten IV-Grad von 23.55 % ergeben habe. Im\nGrundsatz gelte es noch festzuhalten, dass nicht die Berufsfähigkeit\n(Erfolglosigkeit bei Stellensuche wegen schlechter Ausbildung,\nfortgeschrittenen Alters), sondern die Erwerbsunfähigkeit (Unmöglichkeit der\nVerwertung der Restarbeitsfähigkeit) durch die IV-Stelle versichert sei. Der\nangefochtene Ablehnungsentscheid sei deshalb unverändert zu bestätigen.\n\n5. Mit Eingabe vom 17. März 2005 teilte die Wohnsitzgemeinde des Versicherten\ndem Gericht mit, dass sie ihn und seine Ehefrau seit 1. Juli 2003 öffentlichrechtlich mit Fr. 3’035.95 bzw. ab März 2004 mit Fr. 2'410.70 pro Monat\n(bestehend aus: Grundbedarf I Fr. 1'277.35; Anteil Wohnungskosten Fr.\n1'133.35; zzgl. KK-Versicherungsprämien + Grundbedarf II) unterstütze, da er\nfür den Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen könnte.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}