6. Das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56'133.-- erweist sich somit als korrekt. Setzt man dieses in Beziehung zum (anerkannten) Valideneinkommen von Fr. 87'238 so ergibt sich ein IV-Grad von 35.65%, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.