Dies trifft nicht zu, stehen ihm doch auch im Sektor 2 "Produktion" zahlreiche behinderungsgeeignete Arbeitsplätze zur Verfügung (Bedienung von Maschinen, Kontrollfunktionen, Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten etc.). Es besteht deshalb kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (RKUV 2001 Nr. U 439).