Schliesslich kommt auch ein Abzug wegen beruflichen Neuanfangs nicht in Frage. Es ist bekannt, dass die Bedeutung der Dienstjahre in dem für den Beschwerdeführer vor allem in Betracht fallenden privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79). In den ihm offen stehenden Tätigkeiten auf Anforderungsniveau 3 würde der Beschwerdeführer deshalb den Durchschnittslohn als Einsteiger nicht in wesentlicher Weise unterschreiten. Gründe, weshalb aufgrund der übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale ein Abzug gemacht werden sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.