Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die behinderungsbedingte Leistungseinschränkung bereits bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 80% berücksichtigt. Nach dem ABI-Gutachten ist der Beschwerdeführer nämlich in einer adaptierten Tätigkeit ganztägig, d.h. zu 100% arbeitsfähig, allerdings mit einer Leistungseinschränkung von 20%. Auch ein Abzug für Teilzeitarbeit ist deshalb zum vornherein nicht gerechtfertigt. Schliesslich kommt auch ein Abzug wegen beruflichen Neuanfangs nicht in Frage.