Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dieser Abzug allerdings nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hinsichtlich aller in Betracht fallender einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) soll ein Abzug nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen