c) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, vom Tabellenlohn müsse ein Behindertenabzug von 20% gemacht werden, da ein beruflicher Neuanfang zusammen mit Teilzeitbeschäftigung ihm nicht erlaubten, einen Durchschnittslohn zu erzielen. Es trifft zu, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach den Tabellenlöhnen ein Behindertenabzug gemacht werden kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dieser Abzug allerdings nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.